Abrechnung auf Gutachtenbasis
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte (Anspruchsteller), laut dem BGB § 249, das Recht auf Schadensersatz, inklusive der anfallenden Kosten. Dies bedeutet: Die Wiederherstellung des Vorschadenszustandes.
Eine fiktive Abrechnung eines Sachschadens ist auf der Grundlage eines Schadengutachtens zulässig!
Auszug aus dem BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
BGB § 249 (1)
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
BGB § 249 (2)
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ansprüche im Schadenfall:
Kosten
Reparaturkosten
Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
Rechtsanwaltskosten
Folgekosten
Abschlepp- und Bergungskosten
Ab- und Anmeldekosten
Arztkosten
Auslagenpauschale
Entsorgungskosten
Folgeschädenkosten
Heilungskosten
Notwendige Finanzierungskosten
Nutzungsausfall oder Leihwagen
Sachschaden
Schmerzensgeld
Standkosten
Umbaukosten
Verbringungskosten
Verdienstausfall
Sonstiges
Reparaturbestätigung
Wertminderung (Einzelfallabhängig)
Wiederbeschaffungsdauer
Wiederbeschaffungswert
Sicherlich können wir Ihnen hierzu weitere Informationen geben.
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